Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf Sie begrüßen zu einer weiteren Runde Kommunalrecht
in Bayern. Wir waren stehen geblieben letztes Mal im Rahmen der Binnenorganisation der Gemeinde bei
den Befugnissen des Bürgermeisters. Sie erinnern sich, da gab es das ein oder andere kommunalrechtliche
Problem, was teilweise bayernspezifisch war, noch bayernspezifisch ist, was jedenfalls wichtig ist,
dass man es kennt und das wollen wir jetzt noch mal ganz kurz wiederholen und zwar zunächst die Frage,
welche Folge hat es, wenn der Bürgermeister im Innenverhältnis unzuständig ist, also eigentlich
für die Angelegenheit der Gemeinderat die Entscheidung treffen sollte, ist aber doch
der Bürgermeister tut und nach außen die Gemeinde vertritt, verpflichtet. Also wir haben im Innenverhältnis
ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit, ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit und
die Frage war, welche Fehlerfolge hat es für die jeweiligen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten
des Bürgermeisters der Gemeinde, also aus Prüfungssicht wirksam, unwirksam, rechtmäßig,
nicht rechtmäßig, rechtswidrig, Fehlerfolge, Heilbarkeit in diesem Themenfeld und da gab es
zwei Punkte, zwei Ansatzpunkte, die wir uns angeguckt haben. Der erste, mit dem wir jetzt zur Wiederholung
anfangen, war, kann der Bürgermeister im Außenverhältnis die Gemeinde eigentlich wirksam
verpflichten. Der Ansatzpunkt war, wenn Sie noch mal mitten in die Gemeindeordnung schauen, hier der
Artikel 38, dort der Absatz 1 und die Frage, wenn es da heißt, der erste Bürgermeister vertritt die
Gemeinde nach außen, heißt das, er kann es unbeschränkt oder ist er vielleicht nur in so weit
vertretungsbefugt, wie er auch zuständig ist. Sie erinnern sich, wir haben uns diese Frage nicht
nur einmal, sondern mindestens viermal angesehen, nämlich hier, wie auch hier dargestellt, den
unterschiedlichen Handlungsformen. Am einfachsten war es noch bei den Rechtsnormen. Wenn bei der
Entstehung einer Rechtsnorm irgendein Verfahrensfehler passiert, verstößt die Rechtsnorm oder ist die
Rechtsnorm formell rechtswidrig und die Rechtswidrigkeit von Normen führt immer zu deren
Unwirksamkeit. Da gibt es in dem Sinne auch keine Heilungsvorschrift, das heißt, wenn der
Bürgermeister hier in dem Zusammenhang unzuständig war, ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit
vorliegt, dann ist eine Rechtsnorm, Satzung, Verordnung unwirksam. Bei Verwaltungsakten und
Zusicherungen, Zusicherung, das war 38, Verwaltungsverfahrensgesetz, also das Versprechen,
künftig einen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei den beiden haben wir uns auch gefragt, wie ist es denn
da? Ist ein Verwaltungsakt, für den der Bürgermeister unzuständig war. Die Gemeinde als Behörde, die war
zuständig, im Innenverhältnis aber wäre der Gemeinderat zuständig gewesen, beispielsweise, weil
es sich um eine besonders wichtige Entscheidung, die Fälle sind, beispielsweise, wenn man sich nennt.
Wenn man einen Weihnachtsmarkt oder einen Rummel oder ähnliches vorstellt und dann soll die Hauptattraktion
ausgewählt werden, also gibt es einen Freefall Tower oder gibt es einen Achtfach Looping oder was auch immer.
Das ist vielleicht für die Gemeinde eine sehr wichtige Entscheidung, davon hängt die Attraktivität ab.
Soll nicht der Bürgermeister entscheiden, das entscheidet der Gemeinderat und die Zulassung nach
draußen würde dann Verwaltungsakt darstellen. Und wenn hier jetzt der Bürgermeister handelt, obwohl
er unzuständig ist, welche Konsequenz hat es für den Verwaltungsakt? Prüfen würden wir es im Rahmen
der formellen Rechtmäßigkeit, fragen uns Zuständigkeit, sagen wir Gemeinde ja, im Innenverhältnis aber der
Bürgermeister nein. Rechtsfolge, Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit hat aber beim
Verwaltungsakt nur die Folge der Rechtswidrigkeit. Man könnte anprüfen, führt vielleicht die sachliche
Unzuständigkeit gar zur Nichtigkeit. Da wissen Sie aber noch aus dem Verwaltungsrecht, ist nur der
Fall, wenn einer der Fälle, die in 44 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz normiert sind vorliegen,
haben wir nicht für die sachliche Zuständigkeit oder es ist ein Fall des Absatz 1, also eine ganz
klar erkennbare, sich aufdrängende Rechtswidrigkeit und da kann man das in der sachlichen durchaus mal
vertreten, kann sagen, das ist so eklatant klar. In Ihren Klausuren wird es meistens eher so sein,
dass es genau an der Kippe steht. Es ist also nicht klar, ob das jetzt das eine oder das andere ist. Sie
werden sich dann in der Klausur für eins mit guten Argumenten entscheiden, aber selten wird so klar
sein, dass man sagt, das ist ein für jeden offensichtlicher Fehler, der zur Nichtigkeit
führt. Folge, der Verwaltungsakt ist wirksam, aber rechtswidrig. Und dann haben wir uns die Sache
noch an Verträgen angesehen. Dort hat sich das Problem eigentlich auch entzündet, ausgehend
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:23:54 Min
Aufnahmedatum
2017-05-17
Hochgeladen am
2017-05-18 20:47:37
Sprache
de-DE